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   BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23   

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BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23 (https://dejure.org/2024,8072)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.2024 - 1 WB 22.23 (https://dejure.org/2024,8072)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - 1 WB 22.23 (https://dejure.org/2024,8072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht

    SG § 11 Abs. 1, § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22; VwVfG § 28 Abs. 1, §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2
    Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigen

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

    Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.09.2023 - 2 WD 5.23

    Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    (a) In der wiederholten Weigerung des Antragstellers, sich einer Schutzimpfung gegen den COVID-19-Erreger zu unterziehen, läge jeweils ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG (zum nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - NVwZ-RR 2024, 110 Rn. 20 ff.).

    (b) Mit dem zuvor erörterten Verhalten hat der Antragsteller zugleich vorsätzlich gegen die Pflichten zur Duldung ärztlicher Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG, zum treuen Dienen nach § 7 SG und zur Wahrung der Disziplin nach § 17 Abs. 1 SG sowie die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG verstoßen (s. dazu im Einzelnen BVerwG Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - NVwZ-RR 2024, 110 Rn. 34 ff.).

    (a) Der Senat lässt sich bei der Beurteilung der voraussichtlich vorzunehmenden Bemessung von der überzeugenden Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - NVwZ-RR 2024, 110 Rn. 41 ff.) leiten.

    Eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung der COVID-19-Schutzimpfung stellt (vgl. zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - NVwZ-RR 2024, 110 Rn. 44) eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht dar, für die, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist.

    Es handelt sich nicht nur um ein Dienstvergehen, das nach Art und Schwere schon sehr schwer wiegt (s. dazu näher BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - NVwZ-RR 2024, 110 Rn. 47), zumal der Antragsteller mit seiner sechsmaligen Verweigerung eine besondere Beharrlichkeit offenbart hat.

    Hinzutreten hier überdies erschwerende Momente, wie die Vorgesetzteneigenschaft (s. BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 - a. a. O. Rn. 61), seine herausgehobene Stellung als Stabsoffizier (s. zu diesem gravierenden Erschwerungsgrund BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2004 - 2 WD 15.03 - NVwZ-RR 2006, 553 m. w. N.) und der Umstand, dass das Dienstvergehen Ausdruck einer gefestigten Gegnerschaft gegen die Pflicht zur Duldung der Schutzimpfung gegen den COVID-19-Erreger ist.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Denn sie dienten der Umsetzung der seit dem 24. November 2021 im Grundsatz für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr unmittelbar geltenden Duldungspflicht hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - juris Rn. 3).

    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 - festgestellt, dass die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen mit Wirkung vom 24. November 2021 unter Berücksichtigung des von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Integritätsinteresses der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr rechtmäßig war und sich daran bis zur Beschlussfassung nichts geändert hat.

    Dabei hat er die zu erwartenden Risiken und Nebenwirkungen, die bei den zur Verfügung stehenden und nach Mitteilung des Dienstherrn eingesetzten mRNA-Impfstoffen auftreten, in die Rechtmäßigkeitsprüfung einbezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 32).

    Gleichzeitig wird mit der Reduzierung symptomatischer Erkrankungen auch eine Verringerung der Transmission des Virus innerhalb der Truppe erreicht, was die Gefahr einer Infektion anderer Soldaten mindert, Angehörige vulnerabler Gruppen innerhalb der Streitkräfte schützt und der Einsatzbereitschaft der Verbände insgesamt zugutekommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 - BVerwGE 176, 138 Rn. 124).

  • BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98

    Recht der Soldaten - Verbot der Dienstausübung und Uniformverbot lediglich bei

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Hierfür braucht er ein gesondertes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht nachzuweisen, weil es sich bei dem erledigten Dienstausübungsverbot um einen Befehl i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO handelt (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - juris Rn. 37; zur Einordnung als Befehl s. auch BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - NVwZ-RR 1999, 323).

    Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76 u. a. - BVerwGE 63, 32 , vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - NVwZ-RR 1999, 323 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 22).

    Da bei gerichtlichen Überprüfungen von Maßnahmen nach § 22 Satz 1 SG für eingehende Beweiserhebungen oder eine erschöpfende Aufklärung kein Raum ist (vgl. BVerwG, vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - NVwZ-RR 1999, 232), beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht (vgl. zu § 126 WDO: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2, 20 - juris Rn. 33 m. w. N.).

    Um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, muss der zuständige Disziplinarvorgesetzte zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (BVerwG, vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - NVwZ-RR 1999, 323 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21

    Systemkonformität des Nebeneinanders von Dienstausübungsverbot und gerichtlichem

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    a) Für den als Hauptantrag gestellten Aufhebungsantrag hat der Antragsteller allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil sich das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG in anderer Weise nach § 43 Abs. 2 SG erledigt, wenn die Einleitungsbehörde für das weitere disziplinargerichtliche Verfahren - wie hier mit Verfügung des Inspekteurs ... vom 9. Mai 2022 geschehen - eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 126 Abs. 1 WDO anordnet (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 17 m. w. N.).

    Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76 u. a. - BVerwGE 63, 32 , vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - NVwZ-RR 1999, 323 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 22).

    Für die Verhältnismäßigkeit einer allein auf disziplinare Erwägungen gestützten Suspendierung kann es aber nicht darauf ankommen, in welchem Verfahren der Dienstherr diese Gründe geltend macht (BVerwG, Beschluss 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 32).

    Mit Blick darauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages verfolgt, ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen und des Ermessens allerdings auf die Sach- und Rechtslage längstens bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 - 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 Rn. 32) und damit nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 31).

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Denn der Soldat wurde damit entsprechend der insoweit zugrunde zu legenden Definition in § 2 Nr. 2 WStG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 ) von seinen Vorgesetzten jeweils mit dem Anspruch auf Gehorsam zu einem bestimmten Verhalten angewiesen, hier dazu, sich der Schutzimpfung gegen den COVID-19-Erreger zu unterziehen.

    Insbesondere wurden die Befehle zu dienstlichen Zwecken i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SG erteilt (dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 ).

  • BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20

    Impfpflicht bei Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Denn die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - juris Rn. 7).

    Vielmehr kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG auf das objektive Bestehen einer solchen Gefahr bei Durchführung der ärztlichen Maßnahme an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22

    Keine Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Damit ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Februar 2023 - 2 WNB 2.22 -), dass er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe.

    Das neue Vorbringen ist ersichtlich von dem Willen des Antragstellers getragen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Februar 2023 - 2 WNB 2.22 -) für seinen Fall fruchtbar zu machen; der zitierten Entscheidung lag indessen eine andere Fallkonstellation zugrunde.

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Abgesehen davon, dass die Entscheidung, einen Soldaten, der beharrlich Befehle verweigert, sich impfen zu lassen, und überdies andere Kameraden dazu auffordert, der Duldungspflicht gegenüber COVID-19-Schutzimpfungen zuwider zu handeln, vorübergehend auf keinem Dienstposten einzusetzen und ihn vorübergehend keine Uniform tragen zu lassen, nicht als sachwidrig erachtet werden kann, ist das durch § 22 Satz 1 SG grundsätzlich eröffnete Ermessen bei Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Soldaten zu verwenden, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (so zu § 39 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 66 BBG; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 B 298/22 - juris Rn. 93; OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 B 1984/21 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 - juris Rn. 26; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 66 Rn. 21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2016 - 2 MB 23/16

    Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeibeamten auf Widerruf bei

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Abgesehen davon, dass die Entscheidung, einen Soldaten, der beharrlich Befehle verweigert, sich impfen zu lassen, und überdies andere Kameraden dazu auffordert, der Duldungspflicht gegenüber COVID-19-Schutzimpfungen zuwider zu handeln, vorübergehend auf keinem Dienstposten einzusetzen und ihn vorübergehend keine Uniform tragen zu lassen, nicht als sachwidrig erachtet werden kann, ist das durch § 22 Satz 1 SG grundsätzlich eröffnete Ermessen bei Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Soldaten zu verwenden, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (so zu § 39 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 66 BBG; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 B 298/22 - juris Rn. 93; OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 B 1984/21 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 - juris Rn. 26; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 66 Rn. 21).
  • BVerwG, 10.03.2022 - 2 WD 7.21

    Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23
    Zwar ist ein Befehl, der eine so große Gefahr für Leib oder Leben von Untergebenen herbeiführt, dass diese Gefahr in keinem Verhältnis zu dem dienstlichen Zweck des Befehls steht, unverbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2022 - 2 WD 7.21 - BVerwGE 175, 118 Rn. 50 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.02.2021 - 2 WD 9.20

    Disziplinare Höchstmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug im fünfstelligen Eurobereich

  • BVerwG, 17.02.2004 - 2 WD 15.03

    Besitzverschaffung und Besitz kinderpornografischer Bilder im dienstlichen

  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 WD 20.18

    Auslegung der Anschuldigungsschrift; Befehl; Beweiswürdigung; Fahrlässigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2022 - 6 B 1984/21

    Erfüllen des Tatbestandsmerkmals des zwingenden dienstlichen Grundes für das

  • BVerwG, 12.04.1978 - 1 WB 159.76

    Verbot der Dienstausübung - Befehl - Zwingende dienstliche Gründe -

  • BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 35.07

    Vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes; Repatriierung; Befehl;

  • VGH Bayern, 29.05.1998 - 1 B 93.3369
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